Infobrief an alle Privatpatienten/-innen


 

Sehr geehrte Patientinnen und Patienten,


in diesem Schreiben möchte ich Sie über die Berechnung der Gebühren für Privat­patienten/-innen informieren. Es ist mir wichtig, in der Preis­ge­staltung Ihnen gegenüber trans­parent zu sein.

In meiner Praxis rechne ich nach der Gebühren­ordnung­ für Therapeuten (GebüTh), sowie den Richt­­linien unseres Verbandes DVE (Deutscher Ver­band der Ergo­­therapeuten) ab. Das heißt, wir berechnen den 1,4-fachen vdek-Satz (Verband der all­ge­meinen Kranken­­kassen). Da unsere Honorare deutlich unterhalb des vom OLG Karlsruhe für angemessen befundenen 2,3-fachen vdek-Satzes liegen, rechnen wir nicht damit, dass Ihnen Erstattungsprobleme entstehen werden. Der vdek-Satz wird uns von den ge­setz­lichen Kranken­­kassen vor­gegeben, das heißt, die Höhe des Honorars der Privatversicherten steht im direkten Zusammen­­hang mit der Ver­gütungs­­höhe der gesetzlichen Kranken­­kassen. In den vergangene zwei Jahren wurde die Ver­gütung der ergo­­thera­peutischen Leistungen von den gesetz­lichen Kranken­­kassen in 3 Stufen angepasst, was sich natürlich auch auf die Be­rechnung der Privat­­patienten-Tarife auswirkt. 

Ihr Arzt bzw. Ihre Ärztin legt außerdem auf dem Rezept fest, welche Be­­handlung bei welcher Diagnose zu erfolgen hat (zum Beispiel wird eine senso­­motorisch-per­zeptive Be­­handlung anders vergütet als eine psych­isch-funktionelle). Im Rahmen der Qualitäts­­sicherung bilden sich der Therapeut / die Therapeutin in meiner Praxis konti­nuierlich fort, so dass wir immer auf dem neuesten Stand der Wissen­­schaft sind. Zudem finden regelmäßige Fall­­be­sprechungen im Team statt. Qualität hat seinen Preis und Sie ent­scheiden, was Ihnen Ihre Gesund­heit und die Gesundheit Ihres Kindes wert ist.

In meiner Praxis erhalten Privatversicherte zu Beginn der Be­handlung eine Honorar­vereinbarung. Gerne können Sie im Vorfeld die Kosten­übernahme durch die private Kranken­kasse oder Bei­hilfe­stelle abklären, damit Sie vor Beginn der Be­handlung genau darüber informiert sind, was von Ihrer Kasse übernommen wird. Die Höhe der Rück­erstattung richtet sich nach dem von Ihnen ab­geschlossenen Kranken­versicherungs­tarif. Nach Rezept­abschluss wird Ihnen der vereinbarte Betrag in Rechnung gestellt. Diese Rechnung kann bei der privaten Kranken­versicherung zur Erstattung eingereicht werden. 

 

Zögern Sie nicht, mich bei Rückfragen zum Thema Abrechnung anzusprechen.

 

Mit freundlichen Grüßen, 

Laura Schwarz

 

Gültig für alle neuen Privatverordnungen ab dem 01.09.2022