Infobrief an alle Privatpatienten/-innen
Sehr geehrte Patientinnen und Patienten,
in diesem Schreiben möchte ich Sie über die Berechnung der Gebühren für Privatpatienten/-innen informieren. Es ist mir wichtig, in der Preisgestaltung Ihnen gegenüber transparent zu sein.
In meiner Praxis rechne ich nach der Gebührenordnung für Therapeuten (GebüTh), sowie den Richtlinien unseres Verbandes DVE (Deutscher Verband der Ergotherapeuten) ab. Das heißt, wir berechnen den 1,4-fachen vdek-Satz (Verband der allgemeinen Krankenkassen). Da unsere Honorare deutlich unterhalb des vom OLG Karlsruhe für angemessen befundenen 2,3-fachen vdek-Satzes liegen, rechnen wir nicht damit, dass Ihnen Erstattungsprobleme entstehen werden. Der vdek-Satz wird uns von den gesetzlichen Krankenkassen vorgegeben, das heißt, die Höhe des Honorars der Privatversicherten steht im direkten Zusammenhang mit der Vergütungshöhe der gesetzlichen Krankenkassen. In den vergangene zwei Jahren wurde die Vergütung der ergotherapeutischen Leistungen von den gesetzlichen Krankenkassen in 3 Stufen angepasst, was sich natürlich auch auf die Berechnung der Privatpatienten-Tarife auswirkt.
Ihr Arzt bzw. Ihre Ärztin legt außerdem auf dem Rezept fest, welche Behandlung bei welcher Diagnose zu erfolgen hat (zum Beispiel wird eine sensomotorisch-perzeptive Behandlung anders vergütet als eine psychisch-funktionelle). Im Rahmen der Qualitätssicherung bilden sich der Therapeut / die Therapeutin in meiner Praxis kontinuierlich fort, so dass wir immer auf dem neuesten Stand der Wissenschaft sind. Zudem finden regelmäßige Fallbesprechungen im Team statt. Qualität hat seinen Preis und Sie entscheiden, was Ihnen Ihre Gesundheit und die Gesundheit Ihres Kindes wert ist.
In meiner Praxis erhalten Privatversicherte zu Beginn der Behandlung eine Honorarvereinbarung. Gerne können Sie im Vorfeld die Kostenübernahme durch die private Krankenkasse oder Beihilfestelle abklären, damit Sie vor Beginn der Behandlung genau darüber informiert sind, was von Ihrer Kasse übernommen wird. Die Höhe der Rückerstattung richtet sich nach dem von Ihnen abgeschlossenen Krankenversicherungstarif. Nach Rezeptabschluss wird Ihnen der vereinbarte Betrag in Rechnung gestellt. Diese Rechnung kann bei der privaten Krankenversicherung zur Erstattung eingereicht werden.
Zögern Sie nicht, mich bei Rückfragen zum Thema Abrechnung anzusprechen.
Mit freundlichen Grüßen,
Laura Schwarz
Gültig für alle neuen Privatverordnungen ab dem 01.09.2022